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Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz

Allgemeine Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz.
veröffentlicht am 5.03.2020
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Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz

Sie möchten Widerspruch gegen die Übermittlung Ihrer Daten einlegen?

Das Bundesmeldegesetz (BMG) räumt die Möglichkeit ein, folgenden Datenübermittlungen ohne Angabe von Gründen zu widersprechen:

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 BMG)

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten bei Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)

An Mandatsträger, Presse oder Rundfunk darf die Meldebehörde Auskunft über Name, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Tag und Art des Jubiläums erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes weitere Ehejubiläum.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)

An Adressbuchverlage darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften, Auskunft erteilt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern verwendet werden.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 BMG)

An öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften dürfen Daten übermittelt werden, wenn sie als Familienangehöriger keiner oder nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören wie ihr Ehegatte, Lebenspartner oder ihre minderjährigen Kinder.

Werden die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich–rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt, gilt dieses Widerspruchsrecht nicht.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 58c Abs. 1 Soldatengesetz)

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften übermitteln die Meldebehörden Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschriften zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

Diese Widerspruchserklärungen können Sie entweder persönlich im Einwohnermeldeamt der Stadt Schöneck/Vogtl., Sonnenwirbel 3, abgeben oder schriftlich einreichen. Entsprechende Formulare sind unter der Rubrik Verwaltung hinterlegt bzw. erhalten Sie in Ihrem Einwohnermeldeamt.

Sofern Sie Widerspruch erheben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf.

 

 

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